Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?

Im Video "Du verdienst mehr" wird auf humorvolle Weise dargestellt, wie Frauen benachteiligt werden (Link unten).

Seit 2017 gilt in Deutschland das Entgelttransparenzgesetz. Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Zur Überprüfung, ob das Entgeltgleichheitsgebot für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit eingehalten ist, gibt das Gesetz Beschäftigten einen Auskunftsanspruch. Der Anspruch besteht in Betrieben oder Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten. Wer nachfragt, darf weder benachteiligt oder gekündigt werden.

Jede Frau hat grundsätzlich einen Anspruch auf das gleiche Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit! Arbeitgeber, die Frauen weniger Gehalt zahlen als Männern, müssen dafür objektiv nachvollziehbare Gründe nachweisen.

Auf dieser gesetzlichen Basis hat eine Vertriebsmitarbeiterin gegen ihren Arbeitgeber geklagt, weil sie für die gleiche Tätigkeit etwa 1.000 Euro weniger erhielt als ein männlicher Kollege. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit ihrer Klage befasst und mit seinem Urteil im Februar 2023 die Verhandlungspositionen von Frauen gestärkt. Die klagende Frau hat mit dem Urteil ihr Recht auf gleiche Bezahlung durchgesetzt.

Arbeitgeber müssen demnach sachliche Gründe haben, um Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen zu rechtfertigen. Alleine der Verweis darauf, die Männer hätten besser verhandelt, sei kein ausreichender Grund, Frauen weniger zu bezahlen.

Landeskampagne "Du verdienst mehr!"

Die Landeskampagne "Du verdienst mehr!" thematisiert die Ungleichheit in der Vergütung von Frauen und Männern. Viel Spaß beim Ansehen des Videos "Du verdienst mehr".

 

FAQs zum Entgelttransparenzgesetz

Immer noch sind es nur wenige Mitarbeitende, die den Rechtsanspruch auf "Entgelttransparenz" bei ihren Unternehmen einfordern. Im Folgenden werden deshalb einige wichtige Fragen zum Thema beantwortet.

Wer darf um Auskunft bitten?

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten, Azubis und in Heimarbeit Beschäftigte dürfen um Auskunft bitten. Allerdings müssen nur Betriebe und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten Auskunft geben. Auch in kleineren Betrieben lohnt es sich zu fragen. Denn geboten ist eine gleiche Bezahlung unabhängig vom Geschlecht in allen Unternehmen, unabhängig von der Betriebsgröße für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit.

Kann es Nachteile haben, wenn ich meinen Arbeitgeber/ meine Arbeitgeberin um Auskunft bitte?

Niemandem darf gekündigt und benachteiligt werden, weil sie oder er von ihrem oder seinem Auskunftsanspruch Gebrauch macht.

Erfahre ich, was mein Kollege / meine Kollegin verdient?

Angegeben wird nur ein Durchschnittsgehalt (Mediangehalt) von einer Gruppe aus mindestens sechs vergleichbar Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts.

Mein Betrieb hat keine 200 Mitarbeitenden. Gilt das Gesetz trotzdem?

Das Entgeltgleichheitsgebot gilt auch in Betrieben mit weniger als 200 Mitarbeitenden. Das heißt auch in diesen Unternehmen kann verlangt werden, dass Kolleginnen oder Kollegen, die einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen, gleich entlohnt werden. Eine ungleiche Bezahlung aufgrund des Geschlechts ist grundsätzlich überall verboten. Der gesetzliche Auskunftsanspruch besteht aber nicht. Weiterführende Links

So fragen Sie in Ihrem Betrieb nach (PDF)

Entgeltgleichheit ist noch keine Realität

Video: "Du verdienst mehr"